Energie & Wasser

Energiepreisbremse, Umsatzsteuer und CO2-Preis: Was ändert sich für EVL-Kunden im neuen Jahr?

05.01.2024
Lesezeit: 4 min.

Viele Hilfeleistungen für Strom- und Gaskunden zur Energiekrise waren ohnehin nur temporär angelegt. Das Haushaltsurteil des Bundesverfassungsgerichts hat zusätzlich nochmal für Änderungen und damit offene Fragen gesorgt. Wir erklären, was beim Thema Energie zum Jahresanfang 2024 für Sie wichtig wird.

Wann enden die Strom- und Gaspreisbremsen?

Nachdem das Bundesverfassungsgericht die Umnutzung des Corona-Sondervermögens als nicht mit dem Grundgesetz vereinbar erklärt hat, fehlen dem Bund auch die Mittel für die Fortführung der Strom- und Gaspreisbremse. Finanzminister Christian Lindner kündigte Ende November an, die Deckelung auf maximal 40 Cent pro Kilowattstunde Strom, 12 Cent pro Kilowattstunde Gas und 9,5 Cent pro Kilowattstunde Fernwärme schon zum Jahreswechsel auslaufen zu lassen. Eigentlich sollte diese noch bis Ende März 2024 laufen.

Dank gesunkener Beschaffungskosten konnte die EVL den Arbeitspreis für alle Stromtarife ab dem 1. Januar 2024 vorerst deutlich senken. So sanken die Brutto-Kosten für eine Kilowattstunde im Tarif STROM@EVL:basis.öko beispielsweise um satte 19,7 Cent auf 39,95 Cent – und damit unter die Grenze des Preisdeckels. Für einen durchschnittlichen Kunden mit einem Jahresverbrauch von 3.000 Kilowattstunden bedeutet unter Berücksichtigung der entfallenden Preisbremse eine Ersparnis von mehr als 570 Euro. Alle Kundinnen und Kunden haben bereits ein Schreiben von uns erhalten, in dem wir über die neuen Konditionen informieren. Die neuen Preise gelten dann automatisch seit dem 1. Januar 2024.
Beim Gaspreis beobachten wir die Einkaufssituation sehr genau. Sobald die Situation am Markt und die politischen Rahmenbedingungen uns dauerhaft einen Spielraum zur Senkung geben, werden wir die Preise anpassen und gesunkene Einkaufskosten an unsere Kundinnen und Kunden weiterreichen.

Wie geht es mit der Umsatzsteuer für Gas- und Wärmelieferungen weiter?

Sicher ist: Der Gesetzgeber wird die reduzierte Umsatzsteuer von sieben Prozent auf Gas- und Wärmelieferungen auf den regulären Satz von 19 Prozent anheben. Unklar ist noch, wann genau das passiert. Aktuell gibt es zwei Möglichkeiten: Den 1. April oder den 1. März 2024. Die derzeit geltende gesetzliche Regelung sieht eine Erhöhung ab April vor. Im Rahmen des Wachstumschancengesetzes hat der der Bundestag jedoch eine vorzeitige Anhebung ab März beschlossen. Die Zustimmung des Bundesrates steht aber noch aus. Derzeit befindet sich das Gesetz im Vermittlungsausschuss. Eine Entscheidung wird Anfang 2024 erwartet.

Wie wirkt sich der gestiegene CO2-Preis aus?

Seit dem Jahr 2022 beträgt der Preis für die Emission von einer Tonne Kohlendioxid 30 Euro und sollte eigentlich 2024 auf 40 Euro angehoben werden. Angesichts der aktuellen Haushaltskrise wurde jetzt kurzfristig eine weitere Steigerung auf 45 Euro beschlossen. Eine Gasheizung stößt pro Kilowattstunde etwa 200 Gram CO2 aus. Bei einem Verbrauch von 10.000 kWh, also 2 Tonnen CO2-Emissionen, würde das Mehrkosten von etwa 35 Euro (inkl. Umsatzsteuer) im Jahr 2024 bedeuten.

Wie entwickeln sich die Netzentgelte?

Zur Entlastung der Stromkunden wollte die Bundesregierung 2024 den Netzbetreibern einen Zuschuss in Höhe von 5,5 Milliarden Euro zahlen. Auch das ist mit dem Haushaltsurteil des Bundesverfassungsgerichts hinfällig. Das bedeutet, dass die Netzbetreiber neu kalkulieren müssen und die Entgelte für 2024 stärker steigen werden als zunächst prognostiziert. Das Netzentgelt ist eine Gebühr, die wir als EVL für die Nutzung der Versorgungsnetze an den Netzbetreiber zahlen müssen. Diese wird vom Netzbetreiber vorgegeben und von der Bundesnetzagentur kontrolliert. Auf die Höhe der Gebühr haben wir keinen Einfluss. Die Energieversorger leiten die Preise für die Netzentgelte durch. Der Wegfall des Zuschusses bedeutet auch für uns höhere Kosten auf deren Basis wir unseren gerade erst gesenkten Strompreis neu kalkulieren müssen. Das passiert zurzeit bei der EVL. Über die Höhe der Preisänderung werden wir Sie rechtzeitig und persönlich informieren.

Was bedeuten die Änderungen für mich und meine Strom- bzw. Wärmekosten?

Für Kundinnen und Kunden, die zum 1. Januar 2024 ein Stromsenkungsschreiben bekommen haben, bleibt die Anpassung zu den damals genannten Konditionen vorerst (siehe Thema Netzentgelte) gültig. Eine Verlängerung oder „Nichtverlängerung“ der Preisbremsen hat keinen Einfluss auf die Senkung zum Jahresanfang. Die Preisbremsen bestimmen lediglich, ob die Kundinnen und Kunden auf den vereinbarten Preis einen staatlichen Zuschuss (eben die Energiepreisbremse) erhalten, so dass nicht mehr als maximal 12 Cent für die Kilowattstunde Gas und für Strom maximal 40 Cent pro Kilowattstunde berechnet werden. Sollte sich die Mehrwertsteuer für Gas zum Zeitpunkt der Preisänderung kurzfristig wieder erhöhen, wird der im Preisänderungsschreiben genannte Nettopreis automatisch mit den dann gültigen 19 Prozent Umsatzsteuer statt der bisherigen 7 Prozent in der Verbrauchsabrechnung beaufschlagt.